§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz
„Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […] 7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;“
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt die Beurteilung vor, lässt aber offen, wie ein Betrieb sie anlegt. Über diesen Spielraum entscheidet der Arbeitgeber nicht allein. Wie weit das Recht im Einzelfall reicht, ist eine Rechtsfrage; dazu gibt es Rechtsprechung, die wir hier nicht auslegen.